Sachverhalt
A. Die X _________ SA (Beschwerdeführerin) reichte am 22. Juli 2025 eine Rechtsver- weigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Kantonsgericht ein und verlangte sinngemäss den Erlass der Einspracheentscheide für die Steuerperioden 2020-2022 so- wie die Vornahme der Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2023. Die Kosten seien von der Kantonalen Steuerverwaltung zu übernehmen und der Beschwerdeführe- rin sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. B. Die Vorinstanz reichte am 23. September 2025 die Akten ein und bezog Stellung: Sie habe für die Steuerperiode 2023 am 4. Juli 2025 eine provisorische Veranlagungsverfü- gung erlassen und für die Steuerperioden 2020, 2021, 2022 hätte sie die definitiven Ver- anlagungsverfügungen am 18. Oktober 2024 erlassen, gegen welche am 23. Oktober 2024 opponiert worden sei. Die Einsprache sei bis anhin noch nicht behandelt worden. Es sei ein Beschwerdeverfahren für die Steuerperioden 2017 bis 2019 hängig, in wel- chen die Gesellschaft insbesondere die Bewertung des Eigenkapitals beanstande. Diese strittige Frage habe zwangsläufig Auswirkungen auf die darauffolgenden Geschäfts- jahre, weswegen das Veranlagungsverfahren für die Steuerperioden 2020-2023 nicht fortgesetzt worden sei (S. 155).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung gilt als Verfügung (Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts- pflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]), welche jederzeit bei der ordentli- chen Rechtsmittelbehörde angefochten werden kann (Art. 34 Abs. 1 VVRG). Die Be- schwerdeführerin beklagt sich vorliegend über die Untätigkeit der Kantonalen Steuerver- waltung. Sie kann dagegen gemäss Art. 72 VVRG beim Kantonsgericht eine Verwal- tungsgerichtsbeschwerde deponieren, so dass auf diese mangels Ausschlusses in Art. 74 ff. VVRG einzutreten ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit findet un- ter Vorbehalt spezieller Bundes- oder Kantonaler Vorschriften im Rechtsmittelverfahren bei steuerrechtlichen Angelegenheiten analog Anwendung (Art. 81a Abs. 2 VVRG; Art. 8 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 24. Sep- tember 1997 [AGDBG; SGS/VS 658.1]; Art. 150 Abs. 3 Steuergesetz vom 10. März 1976 [StG; SGS/VS 642.1]).
- 3 -
E. 1.2 Die Steuerrechtliche Abteilung bildet seit dem 1. Januar 2024 einzige Rechtsmitte- linstanz auf dem Gebiet des Steuerrechts (Art. 81a Abs. 1 VVRG; Art. 150 StG; Art. 8 AGDBG). Das Kantonsgericht hat vorliegende Angelegenheit in Dreierbesetzung zu be- urteilen (Art. 65 VVRG i.V.m. Art. 8 AGDBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG).
E. 1.3 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Die Steuerverwaltung hat am 25. September 2025 die Korres- pondenz seit dem 30. September 2024 sowie die provisorischen Veranlagungsverfügun- gen und Steuerrechnungen 2020 bis 2023 eingereicht. Es wurden keine weiteren Be- weisanträge gestellt. Die vorhandenen Unterlagen enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnah- men verzichtet.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde die Vornahme der Steuerveranlagungen für die Steuerperiode 2023 sowie den Erlass der Einspracheentscheide für die Steuerperioden 2020, 2021 und 2022.
E. 2.2 Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 144 II 486 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 5A_974/2022 vom 28. März 2023 E. 2.1). Der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Frist, innert der die Behörde gemäss Art. 29 Abs. 1 BV urteilen muss, ist fallbezogen zu konkretisieren. Die Art des Verfahrens und die Bedeutung der Angelegenheit sind dabei Gesichtspunkte zur Bestimmung der angemessenen Frist (BGE 119 Ib 311 E. 5b; 107 Ib 160 E. 3c; Bundesgerichtsurteil 2C_681/2023 vom 19. März 2025 E. 4.5.2; STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 4. A., 2023, N. 35 f. zu Art. 29 BV).
E. 2.3 Eine Rechtsverweigerung liegt namentlich vor, wenn eine Behörde ein ordnungsge- mäss eingereichtes Begehren gar nicht an die Hand nimmt und sich weigert, ein Verfah- ren durchzuführen, auf eine frist- und formgerecht eingereichte Sache nicht eintritt, ob- wohl sie mangels Vorliegen eines einschlägigen Nichteintretensgrundes darüber befin- den müsste, ein Verfahren zu Unrecht einstellt, ihre Prüfungsbefugnis zu Unrecht
- 4 - einschränkt bzw. nicht voll ausschöpft, den massgeblichen Sachverhalt nicht oder nur ungenügend abgeklärt oder sich über verbindliche Erwägungen der Rechtsmittelinstanz, die den angefochtenen Entscheid zur Neubeurteilung an sie zurückweist, hinwegsetzt (WALDMANN, Basler Kommentar Bundesverfassung, 2025, 2. A. N. 23 zu Art. 29 BV).
E. 2.4 Für eine Sistierung des Verfahrens sind triftige Gründe erforderlich. Die Suspendie- rung muss zudem zweckmässig sein. Das Interesse an einer vorübergehenden Einstel- lung des Verfahrens muss im konkreten Fall schwerer wiegen als das Gebot der Verfah- rensbeschleunigung. Eine Sistierung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt oder von diesem wesentlich beeinflusst wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn in jenem anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des in Frage stehenden Verfahrens von entscheidender Bedeutung sind und zwischen beiden Verfahren ein genügender Sachzusammenhang besteht (BERTSCHI / PLÜSS, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., 2014, Vor- bemerkungen zu §§ 4–31 N 38 ff.). Liegen zureichende Gründe für eine Sistierung vor, ist diese unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverzögerung zulässig (Bundesgerichtsur- teil 2C_1124/2012 vom 27. August 2013 E. 2 mit Hinweisen).
E. 2.5 Der Bund hat das materielle Recht zur direkten Bundessteuer erlassen, den Vollzug aber an die Kantone delegiert. Entsprechend wird die direkte Bundessteuer jährlich von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen (Art. 128 Abs. 4 BV und Art. 2 DBG). Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beaufsichtigt die Steu- ererhebung, wobei diese Aufsicht unter anderem mittels Kontrollen bei der kantonalen Veranlagungs- und Bezugsbehörde grundsätzlich durch die ESTV ausgeübt wird (Art. 103 DBG). Die kantonalen Behörden müssen für eine einheitliche Anwendung des DBG bzw. der direkten Bundessteuer sorgen (Steuerdokumentation Eidgenössische Steuerverwaltung, Veranlagungsverfahren bei den direkten Steuern vom 1. Januar 2022, S. 3 ff., https://www.estv2.admin.ch/stp/ds/e-veranlagungsverfahren-de.pdf, zu- letzt abgerufen am 16. Oktober 2025). Die Verfahrensvorschriften verlangen in der Regel eine individuelle Feststellung der Ver- anlagungsgrundlagen für jede Steuerperiode. Eine kumulative Entscheidung erschwert die effektive Überprüfung von Einkommen, Abzügen und Beweismitteln für das jeweilige Jahr und beeinträchtigt das rechtliche Gehör des Steuerpflichtigen. Ein Steuerpflichtige sollte den Anspruch haben, jährliche Steuerveranlagungen zu erhalten, bei welchen er ein Rechtsmittel ergreifen kann (Steuerdokumentation Eidgenössische Steuerverwal- tung, Veranlagungsverfahren bei den direkten Steuern vom 1. Januar 2022, S. 3 ff.;
- 5 - https://www.estv2.admin.ch/stp/ds/e-veranlagungsverfahren-de.pdf, zuletzt abgerufen am 16. Oktober 2025).
E. 2.6.1 Der Fiskus hat am 30. September 2024 die Beschwerdeführerin ersucht, nachfol- gende Angaben und Unterlagen zu vervollständigen (S. 103): ⎯ «Detaillierter Kontoauszug der Fahrzeugkosten 2020 – CHF 51'527; 2021 – CHF 46'861; 2022 – CHF 54'510.- ⎯ Detaillierter Kontoauszug Repräsentationskosten, 2020 – CHF 19'862; 2021 – CHF 29'722; 2022 – CHF 40’284 ⎯ Detaillierter Kontoauszug inkl. Rechnungskopien Kosten für Rechtsberatung, 2020 – CHF 65'346; 2021 – CHF 73'624; 2022 – CHF 40'296.»
E. 2.6.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am 1. Oktober 2024 erkundigt, wann die Kon- trolle für die Geschäftsjahre 2020-2021 stattfinden würde (S. 102).
E. 2.6.3 Die Steuerpflichtige hat dem Fiskus am 3. Oktober 2024 diverse Unterlagen zu- gesendet (S. 13 ff.).
E. 2.6.4 Der Fiskus hat im Oktober 2024 der Beschwerdeführerin bestätigt, die definitiven Veranlagungsverfügungen erlassen zu haben (S. 12). Die Veranlagungsverfügungen für die Steuerperioden 2020, 2021 und 2022 datieren vom 18. Oktober 2024 (S. 115 ff.).
E. 2.6.5 Die Beschwerdeführerin hat am 23. Oktober 2024 dagegen opponiert (S. 10) und am 3. Dezember 2024 dem Fiskus eine Mahnung inkl. Mahngebühr zugesandt (S. 8 f.).
E. 2.6.6 Die Kantonale Steuerverwaltung hat am 16. Dezember 2024 den Erhalt der Ein- sprache bestätigt und die Steuerpflichtige informiert, die Situation als Ganzes zu beur- teilen, sobald die Jahre 2017 bis 2019 in Rechtskraft seien (S. 7).
E. 2.6.7 Der Fiskus hat der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2025 mitgeteilt, dass auf ihre Schreiben nicht mehr reagiert werde, ausser es handle sich um etwas Substanziel- les (S. 6).
E. 2.6.8 Die Beschwerdeführerin hat am 29. Januar 2025 der Steuerbehörde eine Auflis- tung mit Feststellungen zukommen lassen (S. 4 f.). Die Steuerpflichtige hat am 17. März 2025 um die definitiven Steuerveranlagungen 2020- 2023 gebeten (S. 1), obschon für die Steuerperioden 2020-2023 bereits ein
- 6 - Einspracheverfahren hängig ist. Damit ist sinngemäss wohl die Vornahme des Ein- spracheentscheides für 2020, 2021 und 2022, sowie die Vornahme der Veranlagung für 2023 gemeint gewesen.
E. 2.6.9 Die Beschwerdeführerin hat am 22. Juli 2025 eine Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht, damit die Veranlagungen vorgenommen werden (S. 144 f.). Der Steuerpflichtige hat damit den Erlass der Einspracheentscheide für die Steuerperioden 2020-2022 sowie die Vornahme der Veranlagung fürs 2023 ge- meint. Die Steuerverwaltung hat am 27. August 2025 um eine Fristerstreckung bis zum
30. September 2025 ersucht (S. 152). Sie hat in der Stellungnahme vom 23. September 2025 die provisorische Veranlagungsverfügung fürs 2023, und die definitiven Veranla- gungsverfügungen 2020, 2021, 2022 eingereicht und Nachfolgendes festgehalten: Die Steuerpflichtige hätte gegen die definitiven Veranlagungsverfügungen am 23. Oktober 2024 opponiert. Die Einsprache sei bis anhin noch nicht behandelt worden. Es sei ein Beschwerdeverfahren für die Steuerperioden 2017 bis 2019 hängig, in welchen die Ge- sellschaft insbesondere die Bewertung des Eigenkapitals beanstande. Diese strittige Frage habe zwangsläufig Auswirkungen auf die darauffolgenden Geschäftsjahre, wes- wegen das Veranlagungsverfahren für die Steuerperioden 2020-2023 nicht fortgesetzt worden sei (S. 155).
E. 2.7 Die Akten der Vorinstanz bestätigen, dass die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2024 und am 17. März 2025, die Erstellung der Steuerveranlagung bzw. den Erlass des Einspracheentscheides gefordert hat. Der Fiskus argumentiert, für die Gesellschaft sei ein Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht für die Steuerperioden 2017 bis 2019 hän- gig. In diesem Zusammenhang beanstande die Gesellschaft die Bewertung ihres Eigen- kapitals. Da diese Rechtsfrage auch Auswirkungen für die darauffolgenden Geschäfts- jahre habe, werde das Einspracheverfahren 2020-2023 nicht fortgesetzt. Es erscheint im vorliegenden Fall, in welchem dermassen viele Steuerperioden nicht endgültig abgeschlossen sind, nicht mehr vertretbar, dass die steuerlichen Veranlagun- gen aufgrund einer strittigen Rechtsfrage der Steuerperioden 2017-2019 vollständig sis- tiert werden. Die Steuerverwaltung ist befugt, die Veranlagung gemäss ihrer Rechtsauf- fassung durchzuführen. Der Steuerpflichtigen steht es sodann offen, im Rahmen der vorgesehenen Rechtsmittelverfahren dagegen Einsprache zu erheben. Darüber hinaus ist die Beschwerde für die Steuerperioden 2017 bis 2019 am 23. Dezember 2024 beim Kantonsgericht eingegangen und betrifft den Einspracheentscheid vom 22. November
2024. Warum der Einspracheentscheid für die Steuerperioden 2017 bis 2019 erst 2024 gefällt worden ist, ist für das Kantonsgericht nicht mehr nachvollziehbar. Dieser
- 7 - Beschwerdeführerin sollte mehr Priorität eingeräumt werden, weil deren Besteuerung mit denjenigen anderen Unternehmungen der gleichen Gruppe sowie mit derjenigen des Steuerpflichtigen zusammenhängt. Die Kantonale Steuerverwaltung macht ihre Entscheide vom Verhalten anderer Sektio- nen oder Instanzen abhängig, was im Einzelfall durchaus nachvollziehbar ist. Die Rege- lung der vorliegenden Situation, welche eine Vielzahl von Steuerjahren und von Steuer- pflichtigen betrifft, erfordert aber mittlerweile ein Zusammenarbeiten mehrerer Sektionen innerhalb der gleichen Dienststelle (selbstständige natürliche Personen, juristische Per- sonen, Steuerinspektorat, Rechtsabteilung). Die Steuerverwaltung hat sich in einem sol- chen Fall zu hinterfragen, ob die Angelegenheit nicht noch besser koordiniert werden könnte. Das gegenwärtig praktikzierte Vorgehen der Steuerbehörde dauert insgesamt zu lange und steht im Widerspruch zum Gebot der Verfahrensbeschleunigung. Die Beschwerde wird folglich gutgeheissen.
E. 3.1 Das Kantonsgericht hat, sofern es eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzöge- rungsbeschwerde gutheisst, die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 34 Abs. 2 VVRG; MÜLLER / BIERI, a. a. O., N. 26 zu Art. 46a VwVG).
E. 3.2 Die Kantonale Steuerverwaltung hat innert 6 Monaten für die Steuerperioden 2020, 2021, 2022 die Einspracheentscheide zu erlassen und die definitive Steuerveranlagung fürs 2023 innert 6 Monaten vorzunehmen. Sie hat dazu die erforderlichen organisatori- schen Vorkehren zu treffen.
E. 4.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Kantonale Steuerverwaltung hat innert
E. 4.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 1 VVRG). Aus- nahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem
- 8 - Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Ge- richtskosten erhoben werden.
E. 4.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be- gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] sowie Art. 150 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG sowie Art. 150 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]). Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin im eigenen Namen ge- handelt, weshalb es gerechtfertigt ist, einen Auslagenersatz von Fr. 150.00 zuzuspre- chen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 2.7 und 3.2 gutgeheissen. 2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 wird der X _________ SA zurück- erstattet. 4. Der Kanton Wallis bezahlt der X _________ SA eine Parteientschädigung von Fr. 150.00. Sitten, 28. November 2025
E. 6 Monaten die definitiven Steuerveranlagungen für die Steuerperiode 2023 vorzuneh- men sowie die Einspracheentscheide für die Steuerperioden 2020, 2021 und 2022 zu erlassen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
F1 25 45
URTEIL VOM 28. NOVEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis Steuerrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Präsident, Frédéric Fellay, Kantonsrichter und Stéphanie Brawand, Beisitzerin, sowie Nicole Montani, Gerichtsschreiberin, in Sachen
X _________ SA, Beschwerdeführerin
gegen
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,
(Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen, Steuerperioden 2020-2023) Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. Juli 2025.
- 2 - Sachverhalt
A. Die X _________ SA (Beschwerdeführerin) reichte am 22. Juli 2025 eine Rechtsver- weigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Kantonsgericht ein und verlangte sinngemäss den Erlass der Einspracheentscheide für die Steuerperioden 2020-2022 so- wie die Vornahme der Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2023. Die Kosten seien von der Kantonalen Steuerverwaltung zu übernehmen und der Beschwerdeführe- rin sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. B. Die Vorinstanz reichte am 23. September 2025 die Akten ein und bezog Stellung: Sie habe für die Steuerperiode 2023 am 4. Juli 2025 eine provisorische Veranlagungsverfü- gung erlassen und für die Steuerperioden 2020, 2021, 2022 hätte sie die definitiven Ver- anlagungsverfügungen am 18. Oktober 2024 erlassen, gegen welche am 23. Oktober 2024 opponiert worden sei. Die Einsprache sei bis anhin noch nicht behandelt worden. Es sei ein Beschwerdeverfahren für die Steuerperioden 2017 bis 2019 hängig, in wel- chen die Gesellschaft insbesondere die Bewertung des Eigenkapitals beanstande. Diese strittige Frage habe zwangsläufig Auswirkungen auf die darauffolgenden Geschäfts- jahre, weswegen das Veranlagungsverfahren für die Steuerperioden 2020-2023 nicht fortgesetzt worden sei (S. 155). Erwägungen 1. 1.1 Das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung gilt als Verfügung (Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts- pflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]), welche jederzeit bei der ordentli- chen Rechtsmittelbehörde angefochten werden kann (Art. 34 Abs. 1 VVRG). Die Be- schwerdeführerin beklagt sich vorliegend über die Untätigkeit der Kantonalen Steuerver- waltung. Sie kann dagegen gemäss Art. 72 VVRG beim Kantonsgericht eine Verwal- tungsgerichtsbeschwerde deponieren, so dass auf diese mangels Ausschlusses in Art. 74 ff. VVRG einzutreten ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit findet un- ter Vorbehalt spezieller Bundes- oder Kantonaler Vorschriften im Rechtsmittelverfahren bei steuerrechtlichen Angelegenheiten analog Anwendung (Art. 81a Abs. 2 VVRG; Art. 8 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 24. Sep- tember 1997 [AGDBG; SGS/VS 658.1]; Art. 150 Abs. 3 Steuergesetz vom 10. März 1976 [StG; SGS/VS 642.1]).
- 3 - 1.2 Die Steuerrechtliche Abteilung bildet seit dem 1. Januar 2024 einzige Rechtsmitte- linstanz auf dem Gebiet des Steuerrechts (Art. 81a Abs. 1 VVRG; Art. 150 StG; Art. 8 AGDBG). Das Kantonsgericht hat vorliegende Angelegenheit in Dreierbesetzung zu be- urteilen (Art. 65 VVRG i.V.m. Art. 8 AGDBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG). 1.3. Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Die Steuerverwaltung hat am 25. September 2025 die Korres- pondenz seit dem 30. September 2024 sowie die provisorischen Veranlagungsverfügun- gen und Steuerrechnungen 2020 bis 2023 eingereicht. Es wurden keine weiteren Be- weisanträge gestellt. Die vorhandenen Unterlagen enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnah- men verzichtet. 2 2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde die Vornahme der Steuerveranlagungen für die Steuerperiode 2023 sowie den Erlass der Einspracheentscheide für die Steuerperioden 2020, 2021 und 2022. 2.2 Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 144 II 486 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 5A_974/2022 vom 28. März 2023 E. 2.1). Der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Frist, innert der die Behörde gemäss Art. 29 Abs. 1 BV urteilen muss, ist fallbezogen zu konkretisieren. Die Art des Verfahrens und die Bedeutung der Angelegenheit sind dabei Gesichtspunkte zur Bestimmung der angemessenen Frist (BGE 119 Ib 311 E. 5b; 107 Ib 160 E. 3c; Bundesgerichtsurteil 2C_681/2023 vom 19. März 2025 E. 4.5.2; STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 4. A., 2023, N. 35 f. zu Art. 29 BV). 2.3 Eine Rechtsverweigerung liegt namentlich vor, wenn eine Behörde ein ordnungsge- mäss eingereichtes Begehren gar nicht an die Hand nimmt und sich weigert, ein Verfah- ren durchzuführen, auf eine frist- und formgerecht eingereichte Sache nicht eintritt, ob- wohl sie mangels Vorliegen eines einschlägigen Nichteintretensgrundes darüber befin- den müsste, ein Verfahren zu Unrecht einstellt, ihre Prüfungsbefugnis zu Unrecht
- 4 - einschränkt bzw. nicht voll ausschöpft, den massgeblichen Sachverhalt nicht oder nur ungenügend abgeklärt oder sich über verbindliche Erwägungen der Rechtsmittelinstanz, die den angefochtenen Entscheid zur Neubeurteilung an sie zurückweist, hinwegsetzt (WALDMANN, Basler Kommentar Bundesverfassung, 2025, 2. A. N. 23 zu Art. 29 BV). 2.4 Für eine Sistierung des Verfahrens sind triftige Gründe erforderlich. Die Suspendie- rung muss zudem zweckmässig sein. Das Interesse an einer vorübergehenden Einstel- lung des Verfahrens muss im konkreten Fall schwerer wiegen als das Gebot der Verfah- rensbeschleunigung. Eine Sistierung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt oder von diesem wesentlich beeinflusst wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn in jenem anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des in Frage stehenden Verfahrens von entscheidender Bedeutung sind und zwischen beiden Verfahren ein genügender Sachzusammenhang besteht (BERTSCHI / PLÜSS, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., 2014, Vor- bemerkungen zu §§ 4–31 N 38 ff.). Liegen zureichende Gründe für eine Sistierung vor, ist diese unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverzögerung zulässig (Bundesgerichtsur- teil 2C_1124/2012 vom 27. August 2013 E. 2 mit Hinweisen). 2.5 Der Bund hat das materielle Recht zur direkten Bundessteuer erlassen, den Vollzug aber an die Kantone delegiert. Entsprechend wird die direkte Bundessteuer jährlich von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen (Art. 128 Abs. 4 BV und Art. 2 DBG). Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beaufsichtigt die Steu- ererhebung, wobei diese Aufsicht unter anderem mittels Kontrollen bei der kantonalen Veranlagungs- und Bezugsbehörde grundsätzlich durch die ESTV ausgeübt wird (Art. 103 DBG). Die kantonalen Behörden müssen für eine einheitliche Anwendung des DBG bzw. der direkten Bundessteuer sorgen (Steuerdokumentation Eidgenössische Steuerverwaltung, Veranlagungsverfahren bei den direkten Steuern vom 1. Januar 2022, S. 3 ff., https://www.estv2.admin.ch/stp/ds/e-veranlagungsverfahren-de.pdf, zu- letzt abgerufen am 16. Oktober 2025). Die Verfahrensvorschriften verlangen in der Regel eine individuelle Feststellung der Ver- anlagungsgrundlagen für jede Steuerperiode. Eine kumulative Entscheidung erschwert die effektive Überprüfung von Einkommen, Abzügen und Beweismitteln für das jeweilige Jahr und beeinträchtigt das rechtliche Gehör des Steuerpflichtigen. Ein Steuerpflichtige sollte den Anspruch haben, jährliche Steuerveranlagungen zu erhalten, bei welchen er ein Rechtsmittel ergreifen kann (Steuerdokumentation Eidgenössische Steuerverwal- tung, Veranlagungsverfahren bei den direkten Steuern vom 1. Januar 2022, S. 3 ff.;
- 5 - https://www.estv2.admin.ch/stp/ds/e-veranlagungsverfahren-de.pdf, zuletzt abgerufen am 16. Oktober 2025). 2.6 2.6.1 Der Fiskus hat am 30. September 2024 die Beschwerdeführerin ersucht, nachfol- gende Angaben und Unterlagen zu vervollständigen (S. 103): ⎯ «Detaillierter Kontoauszug der Fahrzeugkosten 2020 – CHF 51'527; 2021 – CHF 46'861; 2022 – CHF 54'510.- ⎯ Detaillierter Kontoauszug Repräsentationskosten, 2020 – CHF 19'862; 2021 – CHF 29'722; 2022 – CHF 40’284 ⎯ Detaillierter Kontoauszug inkl. Rechnungskopien Kosten für Rechtsberatung, 2020 – CHF 65'346; 2021 – CHF 73'624; 2022 – CHF 40'296.» 2.6.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am 1. Oktober 2024 erkundigt, wann die Kon- trolle für die Geschäftsjahre 2020-2021 stattfinden würde (S. 102). 2.6.3 Die Steuerpflichtige hat dem Fiskus am 3. Oktober 2024 diverse Unterlagen zu- gesendet (S. 13 ff.). 2.6.4 Der Fiskus hat im Oktober 2024 der Beschwerdeführerin bestätigt, die definitiven Veranlagungsverfügungen erlassen zu haben (S. 12). Die Veranlagungsverfügungen für die Steuerperioden 2020, 2021 und 2022 datieren vom 18. Oktober 2024 (S. 115 ff.). 2.6.5 Die Beschwerdeführerin hat am 23. Oktober 2024 dagegen opponiert (S. 10) und am 3. Dezember 2024 dem Fiskus eine Mahnung inkl. Mahngebühr zugesandt (S. 8 f.). 2.6.6 Die Kantonale Steuerverwaltung hat am 16. Dezember 2024 den Erhalt der Ein- sprache bestätigt und die Steuerpflichtige informiert, die Situation als Ganzes zu beur- teilen, sobald die Jahre 2017 bis 2019 in Rechtskraft seien (S. 7). 2.6.7 Der Fiskus hat der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2025 mitgeteilt, dass auf ihre Schreiben nicht mehr reagiert werde, ausser es handle sich um etwas Substanziel- les (S. 6). 2.6.8 Die Beschwerdeführerin hat am 29. Januar 2025 der Steuerbehörde eine Auflis- tung mit Feststellungen zukommen lassen (S. 4 f.). Die Steuerpflichtige hat am 17. März 2025 um die definitiven Steuerveranlagungen 2020- 2023 gebeten (S. 1), obschon für die Steuerperioden 2020-2023 bereits ein
- 6 - Einspracheverfahren hängig ist. Damit ist sinngemäss wohl die Vornahme des Ein- spracheentscheides für 2020, 2021 und 2022, sowie die Vornahme der Veranlagung für 2023 gemeint gewesen. 2.6.9 Die Beschwerdeführerin hat am 22. Juli 2025 eine Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht, damit die Veranlagungen vorgenommen werden (S. 144 f.). Der Steuerpflichtige hat damit den Erlass der Einspracheentscheide für die Steuerperioden 2020-2022 sowie die Vornahme der Veranlagung fürs 2023 ge- meint. Die Steuerverwaltung hat am 27. August 2025 um eine Fristerstreckung bis zum
30. September 2025 ersucht (S. 152). Sie hat in der Stellungnahme vom 23. September 2025 die provisorische Veranlagungsverfügung fürs 2023, und die definitiven Veranla- gungsverfügungen 2020, 2021, 2022 eingereicht und Nachfolgendes festgehalten: Die Steuerpflichtige hätte gegen die definitiven Veranlagungsverfügungen am 23. Oktober 2024 opponiert. Die Einsprache sei bis anhin noch nicht behandelt worden. Es sei ein Beschwerdeverfahren für die Steuerperioden 2017 bis 2019 hängig, in welchen die Ge- sellschaft insbesondere die Bewertung des Eigenkapitals beanstande. Diese strittige Frage habe zwangsläufig Auswirkungen auf die darauffolgenden Geschäftsjahre, wes- wegen das Veranlagungsverfahren für die Steuerperioden 2020-2023 nicht fortgesetzt worden sei (S. 155). 2.7 Die Akten der Vorinstanz bestätigen, dass die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2024 und am 17. März 2025, die Erstellung der Steuerveranlagung bzw. den Erlass des Einspracheentscheides gefordert hat. Der Fiskus argumentiert, für die Gesellschaft sei ein Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht für die Steuerperioden 2017 bis 2019 hän- gig. In diesem Zusammenhang beanstande die Gesellschaft die Bewertung ihres Eigen- kapitals. Da diese Rechtsfrage auch Auswirkungen für die darauffolgenden Geschäfts- jahre habe, werde das Einspracheverfahren 2020-2023 nicht fortgesetzt. Es erscheint im vorliegenden Fall, in welchem dermassen viele Steuerperioden nicht endgültig abgeschlossen sind, nicht mehr vertretbar, dass die steuerlichen Veranlagun- gen aufgrund einer strittigen Rechtsfrage der Steuerperioden 2017-2019 vollständig sis- tiert werden. Die Steuerverwaltung ist befugt, die Veranlagung gemäss ihrer Rechtsauf- fassung durchzuführen. Der Steuerpflichtigen steht es sodann offen, im Rahmen der vorgesehenen Rechtsmittelverfahren dagegen Einsprache zu erheben. Darüber hinaus ist die Beschwerde für die Steuerperioden 2017 bis 2019 am 23. Dezember 2024 beim Kantonsgericht eingegangen und betrifft den Einspracheentscheid vom 22. November
2024. Warum der Einspracheentscheid für die Steuerperioden 2017 bis 2019 erst 2024 gefällt worden ist, ist für das Kantonsgericht nicht mehr nachvollziehbar. Dieser
- 7 - Beschwerdeführerin sollte mehr Priorität eingeräumt werden, weil deren Besteuerung mit denjenigen anderen Unternehmungen der gleichen Gruppe sowie mit derjenigen des Steuerpflichtigen zusammenhängt. Die Kantonale Steuerverwaltung macht ihre Entscheide vom Verhalten anderer Sektio- nen oder Instanzen abhängig, was im Einzelfall durchaus nachvollziehbar ist. Die Rege- lung der vorliegenden Situation, welche eine Vielzahl von Steuerjahren und von Steuer- pflichtigen betrifft, erfordert aber mittlerweile ein Zusammenarbeiten mehrerer Sektionen innerhalb der gleichen Dienststelle (selbstständige natürliche Personen, juristische Per- sonen, Steuerinspektorat, Rechtsabteilung). Die Steuerverwaltung hat sich in einem sol- chen Fall zu hinterfragen, ob die Angelegenheit nicht noch besser koordiniert werden könnte. Das gegenwärtig praktikzierte Vorgehen der Steuerbehörde dauert insgesamt zu lange und steht im Widerspruch zum Gebot der Verfahrensbeschleunigung. Die Beschwerde wird folglich gutgeheissen. 3. 3.1 Das Kantonsgericht hat, sofern es eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzöge- rungsbeschwerde gutheisst, die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 34 Abs. 2 VVRG; MÜLLER / BIERI, a. a. O., N. 26 zu Art. 46a VwVG). 3.2 Die Kantonale Steuerverwaltung hat innert 6 Monaten für die Steuerperioden 2020, 2021, 2022 die Einspracheentscheide zu erlassen und die definitive Steuerveranlagung fürs 2023 innert 6 Monaten vorzunehmen. Sie hat dazu die erforderlichen organisatori- schen Vorkehren zu treffen. 4. 4.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Kantonale Steuerverwaltung hat innert 6 Monaten die definitiven Steuerveranlagungen für die Steuerperiode 2023 vorzuneh- men sowie die Einspracheentscheide für die Steuerperioden 2020, 2021 und 2022 zu erlassen. 4.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 1 VVRG). Aus- nahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem
- 8 - Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Ge- richtskosten erhoben werden. 4.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be- gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] sowie Art. 150 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG sowie Art. 150 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]). Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin im eigenen Namen ge- handelt, weshalb es gerechtfertigt ist, einen Auslagenersatz von Fr. 150.00 zuzuspre- chen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 2.7 und 3.2 gutgeheissen. 2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 wird der X _________ SA zurück- erstattet. 4. Der Kanton Wallis bezahlt der X _________ SA eine Parteientschädigung von Fr. 150.00. Sitten, 28. November 2025